ArbG München - Endurteil vom 16.12.2010
22 Ca 9532/10

ArbG München - Endurteil vom 16.12.2010 (22 Ca 9532/10) - DRsp Nr. 2011/11359

ArbG München, Endurteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 22 Ca 9532/10

DRsp Nr. 2011/11359

Die gesetzliche Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG greift nicht ein, wenn bereits die Abberufung als Geschäftsführer erfolgt ist. Die Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer beendet das Arbeitsverhältnis nicht formwirksam gemäß § 623 BGB, wenn aus diesem Anlass kein schriftlicher Anstellungsvertrag geschlossen wird. Stehen mehrere freie Arbeitsplätze zur Verfügung, welche durch Änderungskündigung für den betroffenen Arbeitnehmer in Betracht kommen, so ist hinsichtlich der Rangfolge der vom Arbeitgeber zu ergreifenden Maßnahmen zu beachten, dass sich der Arbeitgeber möglichst um die Beibehaltung des Arbeitsvertrages in der ursprünglichen Form zu bemühen hat, soweit ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten zum 31.01.2011, die dem Kläger am 14.07.2010 zugegangen ist, nicht aufgelöst wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf € 23.250,00 festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der am 14.07.2010 zugegangenen Kündigung.