ArbG Wetzlar - Urteil vom 24.08.1993
1 Ca 209/93
Normen:
BGB § 138 ;
Fundstellen:
NWB 1994, F. 1, 6

ArbG Wetzlar - Urteil vom 24.08.1993 (1 Ca 209/93) - DRsp Nr. 1998/3589

ArbG Wetzlar, Urteil vom 24.08.1993 - Aktenzeichen 1 Ca 209/93

DRsp Nr. 1998/3589

»Datieren die Parteien einen Anfang April 1993 geschlossenen Aufhebungsvertrag auf den 14.2.1993 zurück, um dem Arbeitnehmer ab April Ansprüche gegen die Bundesanstalt für Arbeit zu sichern, verstößt dieser Vertrag gegen § 138 BGB und ist damit unverbindlich. Das Arbeitsverhältnis besteht somit über den 31.3.1993 hinaus fort, zumindest darin, wenn der Arbeitgeber in der für das Arbeitsamt bestimmten Arbeitsbescheinigung angibt, keine Kündigung ausgesprochen zu haben.«

Normenkette:

BGB § 138 ;

Tatbestand:

Der Beklagte betreibt in . . . eine Metzgerei und beschäftigt dort acht Arbeitnehmer. Die aus der ehemaligen DDR stammende Klägerin trat am 15.10.1992 als Verkäuferin in die Dienste des Beklagten und erhielt dort für eine Halbtagstätigkeit ein Gehalt von 1.500,- DM brutto. In einer im April 1993 geschlossenen und auf den 14.2.1993 zurückdatierten Aufhebungsvereinbarung ist folgendes bestimmt:

I.

Frau . . . ist seit dem 15.10.1992 bei Herrn Metzgermeister . . . als Verkäuferin beschäftigt.

II.

Das bestehende Arbeitsverhältnis wird zwischen den Parteien in gegenseitigem Einvernehmen zum 31.3.1993 beendet.

III.

Nach Zahlung des Restlohnes und Gewährung des Urlaubs sowie nach Aushändigung der Arbeitspapiere sind sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis erledigt.