ArbG Zwickau - Urteil vom 17.12.1993
11 Ca 5999/93

ArbG Zwickau - Urteil vom 17.12.1993 (11 Ca 5999/93) - DRsp Nr. 1998/6193

ArbG Zwickau, Urteil vom 17.12.1993 - Aktenzeichen 11 Ca 5999/93

DRsp Nr. 1998/6193

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Zeitpunkt der Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Die 53 Jahre alte Klägerin war seit 1970 bei der Beklagten gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.178,-- DM als Angestellte beschäftigt. Die Parteien sind kraft Verbandszugehörigkeit tarifgebunden. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Betriebe der Textilindustrie vom 15.02.1991 Anwendung. § 18 dieses Tarifvertrages lautet auszugsweise wie folgt:

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Kündigung soll schriftlich erfolgen.

Anmerkung: Hinsichtlich der Kündigungsfristen gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches § 55.

2. Soweit bei Versetzungen innerhalb des Betriebes eine Kündigungsfrist einzuhalten ist oder bei sonstiger Änderung des Arbeitsvertrages beträgt die Änderungskündigungsfrist unabhängig von der Betriebszugehörigkeit zwei Wochen. AGB § 55, Absatz 2, findet keine Anwendung. Die Kündigung kann nur auf das Ende einer Kalenderwoche erklärt werden.