BFH - Beschluss vom 09.11.2004
VI B 150/03
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 347
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2749/01

ArbN-Eigenschaft: Zustellung von Wochenblättern

BFH, Beschluss vom 09.11.2004 - Aktenzeichen VI B 150/03

DRsp Nr. 2005/13

ArbN-Eigenschaft: Zustellung von Wochenblättern

1. Der ArbN-Begriff ist ein offener Typus, der nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschrieben werden kann.2. Die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausübt, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Diese sind im konkreten Einzelfall zu gewichten und gegeneinander abzuwägen.3. Die Gewichtung und Beurteilung liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insbesondere dann erforderlich, wenn das Finanzgericht (FG) von einer höherrangigen Entscheidung, u.a. des BFH, abweicht. Das ist der Fall, wenn das FG dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht vereinbaren lässt. Daran fehlt es.