Die Beschwerde ist nicht begründet. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§
1. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insbesondere dann erforderlich, wenn das Finanzgericht (FG) von einer höherrangigen Entscheidung, u.a. des BFH, abweicht. Das ist der Fall, wenn das FG dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht vereinbaren lässt. Daran fehlt es.
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