BSG - Beschluß vom 24.09.2003
B 6 KA 52/03 B
Normen:
EBM-Ä Kap A Abschn I Teil B Nr. 1.6.2, Kap A Abschn I Teil B Nr. 4.3; SGB V § 87 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 12 KA 35/02 - 26.02.2003,
SG München, vom 05.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 9371/00

Arithmetischer Mittelwert bei Doppelzulassung in der Vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Beschluß vom 24.09.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 52/03 B

DRsp Nr. 2004/3563

Arithmetischer Mittelwert bei Doppelzulassung in der Vertragsärztlichen Versorgung

1. Die Entscheidung des Bewertungsausschusses, der Besonderheit einer Doppelzulassung durch das Abstellen auf den arithmetischen Mittelwert der entsprechenden arztgruppenbezogenen Fallpunktzahlen Rechnung zu tragen, ist rechtmäßig.2. Durch das Abstellen auf den arithmetischen Mittelwert kann sich immer dann eine Benachteiligung ergeben, wenn die Fallpunktzahl für das Praxisbudget in dem Bereich, in dem der betreffende Arzt ganz überwiegend tätig ist, sehr viel niedriger ist als für diejenige Arztgruppe, der der betroffene Arzt kraft seiner Zulassung angehört, in deren Gebiet er aber in nur untergeordnetem Umfang tätig ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä Kap A Abschn I Teil B Nr. 1.6.2, Kap A Abschn I Teil B Nr. 4.3; SGB V § 87 Abs. 1 ;

Gründe:

I