LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.09.2005
11 Sa 189/05
Normen:
BGB § 280 ; ArbGG § 62 Abs. 2 ; ZPO § 916 ff. ;
Fundstellen:
MDR 2006, 592
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 24.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 44/04

Arrestanspruch, Arrestgrund, unzuständiges Gericht, Schadensersatz, abgestufte Darlegungs- und Beweislast, Substanziierung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 189/05

DRsp Nr. 2006/1666

Arrestanspruch, Arrestgrund, unzuständiges Gericht, Schadensersatz, abgestufte Darlegungs- und Beweislast, Substanziierung

»1. Macht der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch mit der Begründung geltend, dieser habe Barbeträge von Kunden (hier aus Autoverkäufen) entgegengenommen und nicht abgeführt, so gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast: Der Arbeitgeber hat zunächst darzulegen, welchen konkreten Betrag der Arbeitnehmer aus welchem Rechtsgeschäft von welchem Kunden erhalten hat. Der Arbeitnehmer als Sachnäherer hat dann substanziiert darzulegen, was mit diesem Geld geschehen ist. Diese Einlassungen sind sodann vom Arbeitgeber zu widerlegen. 2. Erlässt ein unzuständiges Gericht einen dinglichen Arrest und verweist es den Rechtstreit an das zuständige Gericht, so ist der Arrest nicht schon deshalb aufzuheben und ggf. neu zu erlassen, weil der Arrest zunächst durch ein unzuständiges Gericht erlassen wurde.«

Normenkette:

BGB § 280 ; ArbGG § 62 Abs. 2 ; ZPO § 916 ff. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Erlass eines dinglichen Arrests in das Vermögen der Arrestbeklagten.

Der Arrestkläger betreibt in N... ein Autohaus. Die Arrestbeklagte war bei dem Arrestkläger in der Zeit vom 1.4.1992 bis zum 31.3.2000 und sodann ab dem 17.08.2001 als Verkäuferin tätig.