LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.03.2019
8 Ta 22/19
Normen:
ZPO § 750;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 31.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5310/17

Art der Weiterbeschäftigung muss aus Titel erkennbar seinPflicht zur Erkennbarkeit des Umfangs der Zwangsvollstreckung nicht aus Schriftstücken außerhalb

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 8 Ta 22/19

DRsp Nr. 2020/1817

Art der Weiterbeschäftigung muss aus Titel erkennbar sein Pflicht zur Erkennbarkeit des Umfangs der Zwangsvollstreckung nicht aus Schriftstücken außerhalb

Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch einen Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden. Handelt es sich bei dem Titel um ein Urteil, können nach dessen vollständiger Zustellung Tatbestand und Entscheidungsgründe zur Auslegung des Titels herangezogen werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 313 Abs. 2 ZPO die Verweisung auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ausdrücklich vorsieht. Soweit das Gericht davon Gebrauch gemacht hat, sind diese Unterlagen deshalb als Teil des vollstreckbaren Titels zu betrachten und können zur Auslegung herangezogen werden (BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - NZA 2009, 917 ff.). Im Übrigen können die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aber auch gegeben sein, wenn zwischen den Parteien unstreitig ist, zu welchen Arbeitsbedingungen die Weiterbeschäftigung erfolgen soll (Germelmann/Matthes/Prütting/Schleusener 9. Aufl. § 62 ArbGG Rn. 62 mwN.).