BAG - Beschluss vom 15.04.2009
3 AZB 93/08
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 888;
Fundstellen:
AP ZPO § 888 Nr. 11
ArbRB 2009, 368
AuR 2009, 323
BAGE 130, 195
MDR 2009, 1284
NZA 2009, 917
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ta 181/08
ArbG Bayreuth, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 405/07

Zwangsvollstreckung aus einem auf Weiterbeschäftigung lautenden Urteil; Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung

BAG, Beschluss vom 15.04.2009 - Aktenzeichen 3 AZB 93/08

DRsp Nr. 2009/17160

Zwangsvollstreckung aus einem auf Weiterbeschäftigung lautenden Urteil; Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung

1. Ein in einem Kündigungsschutzverfahren ausgeurteilter Weiterbeschäftigungsanspruch ist hinreichend bestimmt, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. 2. Im Zwangsvollstreckungsverfahren können gegen die Zwangsvollstreckung Gründe, aus denen die Beschäftigung des Vollstreckungsgläubigers unmöglich sein soll, nicht angeführt werden, soweit sie bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens bis zum Erlass des Titels waren. 1. Ein in einem Kündigungsschutzverfahren ausgeurteilter Weiterbeschäftigungsanspruch ist hinreichend bestimmt, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. 2. Im Zwangsvollstreckungsverfahren können gegen die Zwangsvollstreckung Gründe, aus denen die Beschäftigung des Vollstreckungsgläubigers unmöglich sein soll, nicht angeführt werden, soweit sie bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens bis zum Erlass des Titels waren.« Orientierungssätze: