BGH - Beschluß vom 04.12.2003
I ZB 19/03
Normen:
GVG § 17 Abs. 2 ; SGB V § 129 Abs. 1, 2 ; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 769
GRUR 2004, 444
MDR 2004, 823
NJW-RR 2004, 1119
PharmR 2005, 139
WRP 2004, 619
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Arzneimittelsubstitution; Rechtsweg bei Inanspruchnahme einer Partei als Repräsentant von Leistungserbringern in der gesetzlichen Krankenversicherung

BGH, Beschluß vom 04.12.2003 - Aktenzeichen I ZB 19/03

DRsp Nr. 2004/4047

"Arzneimittelsubstitution"; Rechtsweg bei Inanspruchnahme einer Partei als Repräsentant von Leistungserbringern in der gesetzlichen Krankenversicherung

»Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG ist nicht auf Streitigkeiten beschränkt, an denen zumindest eine der Parteien als Leistungsträger oder Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt ist, sondern ist auch gegeben, wenn eine Partei gleichsam als Repräsentant von Leistungserbringern (hier: Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände) in Anspruch genommen wird.«

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 2 ; SGB V § 129 Abs. 1, 2 ; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Sie produziert und vertreibt das Arzneimittel "I. 20 % Salbe" mit dem Wirkstoff "Ammoniumbituminosulfonat" in 20 %iger Wirkstärke in einer 40 g-Tube. Auf dem Markt stehen nur drei Arzneimittel mit diesem Wirkstoff in 20 %iger Wirkstärke in der genannten Darreichungsform und Packungsgröße zur Verfügung. Für sie ist gemäß § 35 SGB V ein Festbetrag von 7,15 EURO festgesetzt. Der Preis für das Arzneimittel der Klägerin beträgt 9,20 EURO.