I. Die Klägerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Sie produziert und vertreibt das Arzneimittel "I. 20 % Salbe" mit dem Wirkstoff "Ammoniumbituminosulfonat" in 20 %iger Wirkstärke in einer 40 g-Tube. Auf dem Markt stehen nur drei Arzneimittel mit diesem Wirkstoff in 20 %iger Wirkstärke in der genannten Darreichungsform und Packungsgröße zur Verfügung. Für sie ist gemäß § 35 SGB V ein Festbetrag von 7,15 EURO festgesetzt. Der Preis für das Arzneimittel der Klägerin beträgt 9,20 EURO.
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