LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.10.2021
L 4 KR 3009/18
Normen:
SGB V § 2 Abs. 4; SGB V § 12 Abs. 1 S. 2; SGB V § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; SGB V § 129 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 130a Abs. 8; SGB V §§ 132 ff.; SGB V § 300; AMG § 44; AMG § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d);
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 1138/17

Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an den Vergütungsanspruch eines Arzneimittelgroßhändlers für gelieferten SprechstundenbedarfKeine Bindung an das Wirtschaftlichkeitsgebot

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2021 - Aktenzeichen L 4 KR 3009/18

DRsp Nr. 2021/16250

Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an den Vergütungsanspruch eines Arzneimittelgroßhändlers für gelieferten Sprechstundenbedarf Keine Bindung an das Wirtschaftlichkeitsgebot

1. Der Anspruch eines Arzneimittelgroßhändlers auf Vergütung von geliefertem Sprechstundenbedarf (hier: Kontrastmittel) gegen die Krankenkasse ergibt sich aus der in der jeweiligen Sprechstundenbedarfsvereinbarung geregelten Garantiezusage der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse.2. Dem Vergütungsanspruch kann nach der derzeitigen Gesetzeslage ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht entgegengehalten werden, da es sich bei einem Arzneimittelgroßhändler nicht um einen Leistungserbringer im Sinne des § 69 SGB V handelt.3. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Verordnung von Sprechstundenbedarf findet derzeit erst nachträglich im Rahmen von Prüfungen beim Vertragsarzt (z.B. Wirtschaftlichkeitsprüfungen) statt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Juli 2018 abgeändert.