LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.12.2016
L 9 KR 213/13
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 130a Abs. 3b S. 1; SGB V § 69 Abs. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 75 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 1980/10

Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen KrankenversicherungGenerikaabschlagspflicht für wirkstoffidentische ArzneimittelKeine Auslegung von § 130a Abs. 3b S. 1 SGB V im Wege der teleologischen Reduktion

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen L 9 KR 213/13

DRsp Nr. 2017/6890

Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung Generikaabschlagspflicht für wirkstoffidentische Arzneimittel Keine Auslegung von § 130a Abs. 3b S. 1 SGB V im Wege der teleologischen Reduktion

1. Zwei in demselben biotechnologischen Herstellungsprozess produzierte und wirkstoffidentische Arzneimittel sind "wirkstoffgleich" im Sinne von § 130a Abs. 3b SGB V. 2. Für eine offene, sich über den Wortlaut des Gesetzes hinwegsetzende Rechtsfortbildung bedarf es schwerwiegender Gründe, die sich am Gedanken der Rechtssicherheit und am System der Gewaltenteilung (Art 20 Abs. 3 GG) messen lassen müssen. Ein Gericht darf den Wortlaut eines Parlamentsgesetzes nur dann über den methodischen Kunstgriff der teleologischen Reduktion beschneiden, wenn der Regelungsirrtum des Gesetzgebers evident ist und verfassungsrechtliche Wertentscheidungen dies gebieten.

1. Eine unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen den Krankenkassen und den pharmazeutischen Unternehmern besteht bei der Abwicklung der Abschläge nach § 130a SGB V nicht. 2. Vielmehr erfolgt die Abwicklung in den beiden Leistungsbeziehungen Krankenkasse/Apotheker und Apotheker/pharmazeutischer Unternehmer.