»1. Zur Substantiierung von Überstunden. 2. Aus § 17 Abs. 5BAT, wonach Überstunden grundsätzlich durch Arbeitsbefreiung auszugleichen sind, die bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ableistung zu erteilen ist, kann geschlossen werden, daß sie vom Arbeitnehmer auch innerhalb dieses Zeitraums geltend zu machen sind, andernfalls zumindest das für eine Verwirkung erforderliche Zeit- und Zumutbarkeitsmoment als erfüllt angesehen werden kann. 3. Es bleibt offen, ob § 17 Abs. 1BAT die allgemeinen Grundsätze zur Vergütungspflichtigkeit von Überstunden auf den Fall ihrer "Anordnung" beschränkt und damit andere Fälle (Erforderlichkeit, Billigung oder Duldung durch den Arbeitgeber) ausschließen will.
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