BAG - Urteil vom 15.11.1994
5 AZR 604/93
Normen:
BGB § 611, § 242 ; BPflV § 13 Abs. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 31 zu § 611 BGB
BB 1995, 364
DB 1995, 1820
EzA § 242 BGB Nr. 4
NZA 1995, 834
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 23.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1671/92
ArbG Bocholt - Urteil vom 08. Oktober 1992 - 1 Ca 631/92 ,

Arzt-Krankenhaus-Vertrag

BAG, Urteil vom 15.11.1994 - Aktenzeichen 5 AZR 604/93

DRsp Nr. 1995/3148

Arzt-Krankenhaus-Vertrag

»Ist mit einem Chefarzt eines Krankenhauses keine feste Arbeitszeit vereinbart und übt der Chefarzt eine zur Liquidation berechtigende Nebentätigkeit aus, so können Teile des Chefarztgehaltes grundsätzlich nicht bei der Ermittlung der Kosten berücksichtigt werden, die dem Krankenhausträger für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Personal zu erstatten sind. Dies gilt auch, wenn die Nebentätigkeit einen ungewöhnlich hohen Umfang erreicht.« Hinweise des Senats: Kostenerstattungspflicht - Kostenstellenrechnung - Eigenes Gehalt des Chefarztes

Normenkette:

BGB § 611, § 242 ; BPflV § 13 Abs. 3 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision nur noch darüber, ob zu den vom Beklagten zu erstattenden, durch seine ambulante Nebentätigkeit entstandenen Kosten anteilig sein eigenes Gehalt zu zählen ist.