BAG - Urteil vom 24.10.1990
6 AZR 37/89
Normen:
BAT § 3 lit. g, § 17 Abs. 5 Satz 1, 4, §§ 22, 26, 70 ; SR 2c Nr. 8 Abs. 3, 4; HRG § 36 Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 54 ; BayHSchG Art. 22 Abs. 1, Art. 25, Art. 26 ; Weiterbildungsordnung (für Ärzte) § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 1991, 2987
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht München - Urteil vom 17.11.1987 - 30 Ca 7594/87 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht München - Urteil vom 24.8.1988 - 7 Sa 142/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arzt-Krankenhaus-Vertrag

BAG, Urteil vom 24.10.1990 - Aktenzeichen 6 AZR 37/89

DRsp Nr. 2000/1168

Arzt-Krankenhaus-Vertrag

»1. Die an Universitätskliniken zur Weiterbildung zum Facharzt in der Patientenversorgung tätigen Ärzte sind keine wissenschaftlichen Hilfskräfte im Sinne des § 3 Buchst. g BAT. Ein vertraglicher Ausschluß von Mehrarbeitsvergütung verstößt daher gegen die unmittelbar und zwingend geltenden Vorschriften des BAT. 2. Eine Anordnung von Bereitschaftsdiensten und Überstunden liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber diese Tätigkeiten kennt und duldet. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber die geleisteten Dienste ganz oder teilweise bezahlt. 3.a) Tarif- und arbeitsvertragliche Ansprüche verfallen gemäß § 70 BAT, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden sind. Vor Fälligkeit des Anspruchs kann eine Geltendmachung nicht rechtswirksam erfolgen. b) Wird für Bereitschaftsdienste und Überstunden kein Freizeitausgleich gewährt, so wird ein Anspruch auf Bereitschaftsdienstvergütung nach Ablauf des dreimonatigen Ausgleichszeitraums (SR 2c Nr. 8 Abs. 4 Satz 1 BAT) ein Anspruch auf Überstundenvergütung nach Ablauf des einmonatigen Ausgleichszeitraums (§ 17 Abs. 5 Satz 1 BAT) fällig. Ein späterer Fälligkeitszeitpunkt kann vereinbart werden. c) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Ausgleichszeitraums, so werden Vergütungsansprüche zu diesem Zeitpunkt fällig.«