BAG - Beschluß vom 21.01.1997
1 ABR 53/96
Normen:
BGB § 616 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 27 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes
AuA 1997, 102
BB 1997, 1316
BB 1997, 1690
DB 1997, 282
NJW 1997, 3114
VersR 1997, 1426
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Köln - Beschluß vom 4. Oktober 1995 - 15 BV 98/95 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Köln - Beschluß vom 15. Mai 1996 - 2 TaBV 8/96 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arztbescheinigung und Mitbestimmung des Betriebsrats

BAG, Beschluß vom 21.01.1997 - Aktenzeichen 1 ABR 53/96

DRsp Nr. 1997/4566

Arztbescheinigung und Mitbestimmung des Betriebsrats

»Führt der Arbeitgeber ein Formular ein, auf dem die Arbeitnehmer die Notwendigkeit eines Arztbesuchs während der Arbeitszeit vom Arzt bescheinigen lassen sollen, so trifft er damit eine Regelung der betrieblichen Ordnung, bei der der Betriebsrat mitzubestimmen hat (§ 87 Abs. 1 BetrVG).«

Normenkette:

BGB § 616 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat mitzubestimmen hat, wenn der Arbeitgeber ein Formular einführt, auf dem die Arbeitnehmer die Notwendigkeit eines Arztbesuches während der Arbeitszeit ärztlich bescheinigen lassen sollen.

Die Arbeitgeberin unterhält ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie mit ca. 65 Arbeitnehmern. Sie ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Die Tarifverträge der Metallindustrie finden in ihrem Betrieb keine Anwendung.

Mit Aushang vom 24. März 1995 gab die Arbeitgeberin bekannt, Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit einen Arzt aufsuchten, müßten künftig die Notwendigkeit dieses Besuchs auf einem Formular vom Arzt bescheinigen lassen. Die Vorlage dieser Bescheinigung sei Voraussetzung für die Fortzahlung des Lohns trotz Abwesenheit. Die Mitarbeiter sollten stets einige Exemplare des Formblatts bereithalten, um dieses bei einem anstehenden Arztbesuch ausfüllen lassen zu können.