BSG - Urteil vom 17.06.2008
B 8 AY 12/07 R
Normen:
AsylbLG § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 3 § 3 §§ 3ff ; AufenthG (2004) § 60a ; GG; SGB X § 31 ; SGG § 86 § 95 § 96 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AY 3271/06
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AY 2794/05

Asylbewerberleistungsrecht, Anspruch auf Analogleistungen, rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, Auswirkungen elterlichen Fehlverhaltens auf Kinder

BSG, Urteil vom 17.06.2008 - Aktenzeichen B 8 AY 12/07 R

DRsp Nr. 2008/20812

Asylbewerberleistungsrecht, Anspruch auf Analogleistungen, rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, Auswirkungen elterlichen Fehlverhaltens auf Kinder

1. Es liegt eine Klage auf höhere Leistungen vor, wenn der Asylbewerber statt der bezogenen Grundleistungen nunmehr Analogleistungen gem § 2 Abs. 1 AsylbLG begehrt. 2. In einem einerseits Analogleistungen gem § 2 Abs. 1 AsylbLG ablehnenden, andererseits die Grundleistungen gem §§ 3ff AsylbLG weiterbewilligenden Bescheid liegt kein Grundlagenbescheid, der unabhängig von der aktuellen Leistungsgewährung eine hiervon abtrennbare Entscheidung über die Leistungsversagung nach § 2 AsylbLG auf Dauer trifft, der bestandskräftige Bescheide über die Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG nicht entgegenstehen. Bei einem solchen Bescheid werden Bescheide, die in der Folgezeit ergangen sind und diesen Bescheid abgeändert oder ersetzt haben, Gegenstand des Vorverfahrens nach § 86 SGG oder des Gerichtsverfahrens nach § 96 SGG. 3. § 2 Abs. 1 AsylbLG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Bezugszeiten anderer Leistungen als der nach § 3 AsylbLG oder Zeiten ohne irgendeinen Leistungsbezug gleichgestellt werden.