BSG - Urteil vom 17.06.2008
B 8 AY 13/07 R
Normen:
AsylVfG (1992) § 71 ; AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 7 § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 3 § 2 Abs. 3 § 3 §§ 3ff ; AufenthG (2004) § 60a ; SGB X § 31 ; SGG § 86 § 95 § 96 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AY 4504/06
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AY 1990/06

Asylbewerberleistungsrecht, Anspruch auf Analogleistungen, rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer

BSG, Urteil vom 17.06.2008 - Aktenzeichen B 8 AY 13/07 R

DRsp Nr. 2008/20813

Asylbewerberleistungsrecht, Anspruch auf Analogleistungen, rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer

1. Es liegt eine Klage auf höhere Leistungen vor, wenn der Asylbewerber statt der bezogenen Grundleistungen nunmehr Analogleistungen gem § 2 Abs. 1 AsylbLG begehrt. 2. In einem einerseits Analogleistungen gem § 2 Abs. 1 AsylbLG ablehnenden, andererseits die Grundleistungen gem §§ 3ff AsylbLG weiterbewilligenden Bescheid liegt kein Grundlagenbescheid, der unabhängig von der aktuellen Leistungsgewährung eine hiervon abtrennbare Entscheidung über die Leistungsversagung nach § 2 AsylbLG auf Dauer trifft, der bestandskräftige Bescheide über die Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG nicht entgegenstehen. Bei einem solchen Bescheid werden Bescheide, die in der Folgezeit ergangen sind und diesen Bescheid abgeändert oder ersetzt haben, Gegenstand des Vorverfahrens nach § 86 SGG oder des Gerichtsverfahrens nach § 96 SGG.