LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.2013
10 Sa 1513/12
Normen:
§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG; § 1 Abs. 2 Alt 2 AÜG; § 242 BGB; § 10 Abs. 1 AÜG; § 9 Nr. 1 AÜG; § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 784/12

auch bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher - Vorliegen der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung - keine schrankenlose Dispositionsbefugnis der Tarifvertragsparteien bei sachgrundlos befristeten Verträgen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 1513/12

DRsp Nr. 2013/19690

auch bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher – Vorliegen der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung – keine schrankenlose Dispositionsbefugnis der Tarifvertragsparteien bei sachgrundlos befristeten Verträgen

1. Verfügt der Verleiher über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG, wird auch bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis nicht mit dem Entleiher begründet. Ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher kann auch nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung von §§ 1 Abs. 2, 10 Abs. 1, 9 Nr. 1 AÜG begründet werden. Jedenfalls für Verträge, die vor Änderung von § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG abgeschlossen wurden, kann auch kein nach § 242 BGB rechtsmissbräuchliches Schein- oder Strohmanngeschäft angenommen werden (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 7 Sa 1182/12 -, [...] und entgegen LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 09. Januar 2013 - 15 Sa 1635/12 -, [...]).