ArbG Oberhausen, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 784/12
auch bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher - Vorliegen der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung - keine schrankenlose Dispositionsbefugnis der Tarifvertragsparteien bei sachgrundlos befristeten Verträgen
LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 1513/12
DRsp Nr. 2013/19690
auch bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher – Vorliegen der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung – keine schrankenlose Dispositionsbefugnis der Tarifvertragsparteien bei sachgrundlos befristeten Verträgen
1. Verfügt der Verleiher über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1AÜG, wird auch bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis nicht mit dem Entleiher begründet. Ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher kann auch nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung von §§ 1 Abs. 2, 10 Abs. 1, 9 Nr. 1AÜG begründet werden. Jedenfalls für Verträge, die vor Änderung von § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG abgeschlossen wurden, kann auch kein nach § 242BGB rechtsmissbräuchliches Schein- oder Strohmanngeschäft angenommen werden (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 7 Sa 1182/12 -, [...] und entgegen LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 09. Januar 2013 - 15 Sa 1635/12 -, [...]).
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