LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.10.2012
7 Sa 1182/12
Normen:
AÜG § 1 Abs. 2; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 41
DB 2013, 293
EzA-SD 2013, 6
ZIP 2013, 844
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg - 2 Ca 1365/11 - 24.04.2012,

Dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung durch konzerneigenes Personaldienstleistungsunternehmen; unbegründete Beschäftigungsklage einer Krankenschwester bei fehlendem Arbeitsverhältnis mit Entleiherin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 1182/12

DRsp Nr. 2013/3263

Dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung durch konzerneigenes Personaldienstleistungsunternehmen; unbegründete Beschäftigungsklage einer Krankenschwester bei fehlendem Arbeitsverhältnis mit Entleiherin

1. Verfügt der Verleiher über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG wird auch bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis nicht mit dem Entleiher begründet. Auch wenn in diesen Fällen Arbeitsvermittlung zu vermuten wäre, fehlt es nach Wegfall von § 13 AÜG sowie der Vermutungswirkung in § 1 Abs. 2 2. Alt. an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. BAG v. 28.6.2000 - 7 AZR 100/99 - BAGE 95, 165 - 170; BAG v. 2.6.2010 - 7 AZR 946/08 - EzA § 10 AÜG Nr 13). 2. Ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher kann auch nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung von §§ 1 Abs. 2, 10 Abs. 1, 9 Nr. 1 AÜG begründet werden. Im Hinblick auf die langjährige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, in der eine solche Sanktion verneint wurde, ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber bei der letzten Änderung des AÜG aufgrund der Richtlinie bewusst gegen eine entsprechende Sanktion entschieden hat. 3. Jedenfalls für Verträge, die vor Änderung von § 1 Abs. Satz 2 abgeschlossen wurden, kann auch kein nach § rechtsmissbräuchliches Schein- oder Strohmanngeschäft angenommen werden.