Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. August 1980 bis zum 31. Oktober 1988 als Tischler zu einem durchschnittlichen Stundenlohn von zuletzt 21,35 DM bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende vom 3. Januar 1985, gültig ab 1. Januar 1985, (MTN) anzuwenden.
In diesem Tarifvertrag ist u.a. bestimmt:
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