BAG - Urteil vom 28.02.1991
8 AZR 196/90
Normen:
BeUrlG § 6 Abs. 1, § 13; MTV (für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende vom 3. Januar 1985) Nrn. 75 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 4 § 6 BUrlG
BAGE 67, 283
BB 1991, 1788
DB 1991, 1987
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Herford - Urteil vom 8.6.1989 - (2) 1 Ca 283/89 -,
LAG Hamm, vom 16.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1316/89

Aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse - Urlaubsanspruch

BAG, Urteil vom 28.02.1991 - Aktenzeichen 8 AZR 196/90

DRsp Nr. 1996/16041

Aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse - Urlaubsanspruch

»1. Urlaubsabgeltungsansprüche aufgrund eines früheren Arbeitsverhältnisses werden durch das Entstehen von Urlaubsansprüchen in einem nachfolgenden Arbeitsverhältnis nicht berührt. 2. § 6 Abs. 1 BUrlG schließt nur Urlaubsansprüche in einem nachfolgenden Arbeitsverhältnis aus. Durch die Regelung wird für den Arbeitgeber des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses keine Kürzungsbefugnis eröffnet (z.T. Aufgabe von BAGE 40, 379 = AP Nr. 3 zu § 6 BUrlG).«

Normenkette:

BeUrlG § 6 Abs. 1, § 13; MTV (für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende vom 3. Januar 1985) Nrn. 75 ff.;

Tatbestand:

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. August 1980 bis zum 31. Oktober 1988 als Tischler zu einem durchschnittlichen Stundenlohn von zuletzt 21,35 DM bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende vom 3. Januar 1985, gültig ab 1. Januar 1985, (MTN) anzuwenden.

In diesem Tarifvertrag ist u.a. bestimmt: