BSG - Beschluß vom 05.11.2003
B 6 KA 60/03 B
Normen:
SGB V § 95 Abs. 7 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Erfurt - L 4 KA 703/02 - 29.04.2003,
SG Gotha - S 7 KA 2155/00 - 16.07.2002,

Aufgabe der ärztlichen Niederlassung in der Vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Beschluß vom 05.11.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 60/03 B

DRsp Nr. 2004/3553

Aufgabe der ärztlichen Niederlassung in der Vertragsärztlichen Versorgung

Einen Wegzug bedeutet jede tatsächliche, nicht nur vorübergehende Aufgabe der ärztlichen Niederlassung am Kassen- bzw Vertragsarztsitz ohne Rücksicht darauf, ob die Absicht späterer erneuter Niederlassung an diesem Kassen- bzw Vertragsarztsitz besteht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 7 S. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger, Facharzt für Anästhesie, war seit Juli 1994 mit Praxissitz in W. , E. Straße , zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Eigenen Angaben zufolge hatte er seinen Hauptarbeitsplatz in der Praxis des ambulant operierenden Augenarztes Dr. S., ebenfalls E. Straße , W. . Dieser habe sich aber im Februar 1996 von ihm getrennt. Deshalb sei er in der Folgezeit nicht mehr in der Praxis in W. anzutreffen gewesen.