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Streitig ist, ob der Kläger freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse geworden ist.
Der 1952 geborene Kläger leidet an einer Psychose. Sie äußert sich darin, dass er Ereignisse oder Erlebnisse als existent begreift, die sich tatsächlich anders oder nur in seiner Fantasie ereignet haben. Das Amtsgericht (AG) bestellte dem Kläger deswegen im April 1996 einen Berufsbetreuer zum Betreuer. Sein Aufgabengebiet umfasst die Sorge für die Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung und die Vermögenssorge. Das AG ordnete außerdem an, dass Willenserklärungen des Betreuten im Bereich der Vermögenssorge der Einwilligung des Betreuers bedürfen.
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