BSG - Urteil vom 14.05.2002
B 12 KR 14/01 R
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 ; SGB V § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 9 Abs. 2 Nr. 2 § 10 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStR 2002, 1728
FamRZ 2002, 1471
NJW 2002, 2413
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 4 KR 104/99 - 21.03.2001,
SG Hildesheim, vom 28.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 17/98

Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit und Vermögenssorge eines Betreuers

BSG, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen B 12 KR 14/01 R

DRsp Nr. 2002/11691

Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit und Vermögenssorge eines Betreuers

1. Auch die Weiterversicherung des Betreuten in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Erlöschen der Familienversicherung gehört zum Aufgabenkreis "Sorge für die Gesundheit" und "Vermögenssorge" eines Betreuers. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 ; SGB V § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 9 Abs. 2 Nr. 2 § 10 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 27 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Kläger freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse geworden ist.

Der 1952 geborene Kläger leidet an einer Psychose. Sie äußert sich darin, dass er Ereignisse oder Erlebnisse als existent begreift, die sich tatsächlich anders oder nur in seiner Fantasie ereignet haben. Das Amtsgericht (AG) bestellte dem Kläger deswegen im April 1996 einen Berufsbetreuer zum Betreuer. Sein Aufgabengebiet umfasst die Sorge für die Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung und die Vermögenssorge. Das AG ordnete außerdem an, dass Willenserklärungen des Betreuten im Bereich der Vermögenssorge der Einwilligung des Betreuers bedürfen.