FG München - Urteil vom 25.08.2005
2 K 2081/05
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 295
DStRE 2007, 833
EFG 2006, 1757

Aufgrund Gruppenunfallversicherung des Arbeitgebers an Arbeitnehmer gezahlte Invaliditätsentschädigung kein Arbeitslohn

FG München, Urteil vom 25.08.2005 - Aktenzeichen 2 K 2081/05

DRsp Nr. 2006/22966

Aufgrund Gruppenunfallversicherung des Arbeitgebers an Arbeitnehmer gezahlte Invaliditätsentschädigung kein Arbeitslohn

Hat der Arbeitgeber aufgrund einer Betriebsvereinbarung eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen, die Unfälle sowohl im dienstlichen als auch im privaten Bereich der Arbeitnehmer absichern soll, so ist die nach einem Freizeitunfall eines Arbeitnehmers von der Versicherung an den Arbeitgeber ausgezahlte und von diesem an den Arbeitnehmer weitergeleitete Invaliditätsentschädigung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, sondern ein nichtsteuerbarer Schadensersatz für den dauerhaften Gesundheitsschaden dieses Arbeitnehmers.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Leistungen aus einer vom Arbeitgeber des Klägers abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung beim Kläger als Arbeitslohn zu versteuern sind.