LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.10.2023
L 5 AS 942/21
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 20; SGB II § 22; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 48 Abs. 4; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 43/2013

Aufhebung bewilligte Leistungen gemäß dem SGB IIErstattung Alg II und Beiträge zur Sozialversicherung durch LeistungsempfängerErstattung Leistungen für Unterkunft und Miete bei Bezug von Alg II und in bar erfolgender MietzahlungAnspruch auf Leistungen gemäß dem SGB II nach Aufnahme eines Gewerbes

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.10.2023 - Aktenzeichen L 5 AS 942/21

DRsp Nr. 2023/16876

Aufhebung bewilligte Leistungen gemäß dem SGB II Erstattung Alg II und Beiträge zur Sozialversicherung durch Leistungsempfänger Erstattung Leistungen für Unterkunft und Miete bei Bezug von Alg II und in bar erfolgender Mietzahlung Anspruch auf Leistungen gemäß dem SGB II nach Aufnahme eines Gewerbes

Wenn bezüglich beantragter existenzsichernder Leistungen durch den Antragsteller dessen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nur unzureichend offengelegt werden und die Angaben nicht hinreichend überprüfbar sind, sodass die Hilfebedürftigkeit nicht abschließend geklärt werden kann, geht dies zu Lasten des Antragstellers und gewährte Leistungen können dann über einen Aufhebungsbescheid auch für die Vergangenheit zurückgefordert werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Antragsteller im Rahmen einer Erwerbstätigkeit Barzahlungen erhalten hat und Belege hierzu nicht mehr vorhanden sind.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 20; SGB II § 22; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 48 Abs. 4; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand