BSG - Urteil vom 29.08.2002
B 11 AL 31/02 R
Normen:
AFG § 113 Abs. 2 ; EStG § 38b S. 2 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. bb ; GG Art. 14 Abs. 1 ; SGB III § 137 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 5 AL 257/01 - 22.10.2001,
SG Heilbronn, vom 29.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 2517/99

Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung wegen grober Fahrlässigkeit

BSG, Urteil vom 29.08.2002 - Aktenzeichen B 11 AL 31/02 R

DRsp Nr. 2003/3352

Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung wegen grober Fahrlässigkeit

Angesichts der steuerrechtlichen Bewertung des Lohnsteuerklassenwechsels unter Ehegatten muss ein Arbeitsloser, der vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein erheblich höheres Arbeitsentgelt als seine Ehefrau erzielt hatte, nicht damit rechnen, dass der Lohnsteuerklassenwechsel negative Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch haben würde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 113 Abs. 2 ; EStG § 38b S. 2 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. bb ; GG Art. 14 Abs. 1 ; SGB III § 137 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Juni 1998 bis einschließlich 30. März 1999 sowie eine daraus resultierende Erstattungsforderung von 7.987,76 DM.

Der 1976 geborene und seit 1997 verheiratete Kläger beantragte im März 1998 Alg und gab dabei ua an, auf seiner Lohnsteuerkarte sei für ihn seit Jahresbeginn die Lohnsteuerklasse III eingetragen. Daraufhin bewilligte und zahlte ihm die Beklagte für die Zeit ab 1. April 1998 für 364 Tage Alg in Höhe von wöchentlich 467,25 DM bzw 473,34 DM ab Januar 1999 und 479,15 DM ab März 1999; bei der Bemessung ging sie von einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 1.160 DM bzw ab März 1999 von 1.180 DM sowie der Leistungsgruppe C aus.