BVerfG - Beschluß vom 31.08.2004
1 BvR 285/01
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1706
NZS 2005, 253
Vorinstanzen:
BSG, vom 07.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 11/00 R

Aufhebung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Aufgabe einer Tätigkeit als Rechtsanwalt

BVerfG, Beschluß vom 31.08.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 285/01

DRsp Nr. 2004/16884

Aufhebung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Aufgabe einer Tätigkeit als Rechtsanwalt

1. Die durch Verwaltungsakt ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als solche kann nicht Gegenstand des Eigentumsschutzes sein.2. Personen, die das Altersversorgungssystem wechseln, können nicht unter Berufung auf Grundrechte verlangen, dass ihnen die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zukommt und sie von jeglichem rechtlichen Nachteil verschont bleiben.3. Die Pflichtmitgliedschaft und die damit einhergehende Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verletzen grundsätzlich auch bei höher Verdienenden, die anderweitig für ihre Alterssicherung Sorge tragen können, nicht Art. 2 Abs. 2 GG.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Verhältnis von gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung.

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Arzt. Vom 1. Juli 1989 an war er abhängig beschäftigt und Pflichtmitglied bei der Baden-württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Wegen dieser Pflichtmitgliedschaft befreite die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22. August 1989 auf seinen Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.