BVerfG - Beschluß vom 31.08.2004
1 BvR 1776/97
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2004, 268
Vorinstanzen:
BSG, vom 30.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RK 20/96

Aufhebung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Aufgabe einer Tätigkeit als Rechtsanwalt

BVerfG, Beschluß vom 31.08.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1776/97

DRsp Nr. 2004/16904

Aufhebung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Aufgabe einer Tätigkeit als Rechtsanwalt

1. Die durch Verwaltungsakt ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als solche kann nicht Gegenstand des Eigentumsschutzes sein.2. Personen, die das Altersversorgungssystem wechseln, können nicht unter Berufung auf Grundrechte verlangen, dass ihnen die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zukommt und sie von jeglichem rechtlichen Nachteil verschont bleiben.3. Die Pflichtmitgliedschaft und die damit einhergehende Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verletzen grundsätzlich auch bei höher Verdienenden, die anderweitig für ihre Alterssicherung Sorge tragen können, nicht Art. 2 Abs. 2 GG.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Verhältnis von gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung.