LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.10.2016
3 Ta 499/15
Normen:
ZPO § 120 a; ZPO § 124;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 555/14

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen nicht unverzüglicher Mitteilung der geänderten Anschrift der betroffenen Partei

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.10.2016 - Aktenzeichen 3 Ta 499/15

DRsp Nr. 2017/10051

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen nicht unverzüglicher Mitteilung der geänderten Anschrift der betroffenen Partei

BAG 8 AZB 16/16 wird gefolgt: § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO ist dahin auszulegen, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren wegen nicht unverzüglicher Mitteilung der geänderten Anschrift der Partei voraussetzt, dass die Partei die unverzügliche Mitteilung „absichtlich“ oder aus „grober Nachlässigkeit“ unterlassen hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07. Oktober 2015 - 11 Ca 555/14 - aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 a; ZPO § 124;

Gründe

I. Im Beschwerdeverfahren wendet sich der frühere Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) gegen die Aufhebung der zunächst bewilligten Prozesskostenhilfe.

Der Kläger hat am 07. April 2014 Klage vor der Rechtsantragsstelle erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist am 10. April 2014 eingegangen. Als seine Adresse ist xxxx angegeben. Mit Beschluss vom 13. Mai 2014 wurde ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und mit Beschluss vom 29. Juni 2014 sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet.