LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.07.2012
11 Ta 120/12
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1509/10

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Erklärung über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.07.2012 - Aktenzeichen 11 Ta 120/12

DRsp Nr. 2012/17670

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Erklärung über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, in einem Nachprüfungszeitraum von 4 Jahren ab Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Kommt die Partei dem nicht nach, kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 23.04.2012 wird

zurückgewiesen, soweit ihr nicht teilweise abgeholfen worden ist.

2.

Die Kosten hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Gebühr nach Nr. 8614 zu § 3 Abs. 2 GKG wird auf 20,00 EUR ermäßigt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.