LAG Düsseldorf - Beschluss vom 09.06.2016
5 Ta 307/16
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1588/14

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung der Änderung der AnschriftBegriff der groben Nachlässigkeit i.S. von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 307/16

DRsp Nr. 2016/14147

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung der Änderung der Anschrift Begriff der groben Nachlässigkeit i.S. von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

Zu den Voraussetzungen des Aufhebungstatbestandes des § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO wegen unterbliebener Mitteilung einer Anschriftenänderung.

Eine Partei, die ihre Rechte aus der Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt und auf Kosten der Allgemeinheit ihren Prozess geführt hat, und die darüber hinaus auf ihre Meldepflichten hingewiesen wurde, handelt grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenden Verpflichtungen schlicht vergisst oder ignoriert.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der klagenden Partei gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 04.03 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.