LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.10.2018
5 Ta 110/18
Normen:
ZPO § 120a Abs. 2 S. 1 bis 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 31.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1525/16

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung der Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2018 - Aktenzeichen 5 Ta 110/18

DRsp Nr. 2018/17746

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung der Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzklage ist aufzuheben, wenn die betreffende Partei nicht mitgeteilt hat, das sie nunmehr ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Dass sie sich dabei zunächst in der Probezeit befand, ist rechtlich ohne Bedeutung.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. Juli 2018, Az. 2 Ca 1525/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 2 S. 1 bis 3;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe.