LAG Düsseldorf - Beschluss vom 05.12.2014
2 Ta 555/14
Normen:
§ 120a ZPO;
Fundstellen:
AUR 2015, 115
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 11.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 257/14

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung eines Wohnungswechsels

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.2014 - Aktenzeichen 2 Ta 555/14

DRsp Nr. 2015/2713

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung eines Wohnungswechsels

Eine Mitteilung der Adressänderung an das Gericht nach § 120a Abs. 2 ZPO im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist nicht bereits dann verspätet, wenn ein Wohnungswechsel dem Gericht nicht innerhalb weniger Tage nach dem Umzug bekanntgemacht wurde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein kurzer Zeitraum zwischen dem Wohnungswechsel und der Nachricht an das Gericht vergeht. Ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten ist jedoch nicht mehr unverzüglich im Sinne der Vorschrift.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 11.09.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 120a ZPO;

Gründe

I.

Die zunächst mit Beschluss vom 08.05.2014 und 30.06.2014 bewilligte Prozesskostenhilfe wurde durch den angegriffenen Beschluss aufgehoben, da die Klägerin ihre Anschriftenänderung nicht unverzüglich dem Gericht mitgeteilt hat.

Auf die Darstellung der tatsächlichen Umstände hinsichtlich der Änderung der Anschrift im Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 11.09.2014 wird Bezug genommen.

Der angegriffene Beschluss wurde zugestellt am 16.09.2014, die sofortige Beschwerde am gleichen Tag eingelegt. Eine Begründung ist nicht erfolgt.

II.