Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 11.09.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
I.
Die zunächst mit Beschluss vom 08.05.2014 und 30.06.2014 bewilligte Prozesskostenhilfe wurde durch den angegriffenen Beschluss aufgehoben, da die Klägerin ihre Anschriftenänderung nicht unverzüglich dem Gericht mitgeteilt hat.
Auf die Darstellung der tatsächlichen Umstände hinsichtlich der Änderung der Anschrift im Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 11.09.2014 wird Bezug genommen.
Der angegriffene Beschluss wurde zugestellt am 16.09.2014, die sofortige Beschwerde am gleichen Tag eingelegt. Eine Begründung ist nicht erfolgt.
II.
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