VGH Bayern - Beschluss vom 01.12.2016
6 ZB 16.494
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BBG § 91 Abs. 1; BBG § 91 Abs. 3; BGB § 119; BGB § 123; BGB § 242; GG Art. 33 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen RO 1 K 14.1423

Aufhebung der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung eines Beamten; Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung; Vollständige und zutreffende Beratung des Beamten durch den Dienstherren im Rahmen seiner Fürsorge- und Schutzpflicht; Veränderung der sich gegenüberstehenden Rechte und Pflichten des Beamten und des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis durch die Bewilligung von Teilzeit

VGH Bayern, Beschluss vom 01.12.2016 - Aktenzeichen 6 ZB 16.494

DRsp Nr. 2017/6685

Aufhebung der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung eines Beamten; Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung; Vollständige und zutreffende Beratung des Beamten durch den Dienstherren im Rahmen seiner Fürsorge- und Schutzpflicht; Veränderung der sich gegenüberstehenden Rechte und Pflichten des Beamten und des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis durch die Bewilligung von Teilzeit

Hat der Dienstherr antragsgemäß eine Teilzeitbeschäftigung bewilligt, so ist die Änderung der beiderseitigen Rechte und Pflichten insoweit rechtmäßig angeordnet, insbesondere der darin liegende Eingriff in die Rechtsstellung des Beamten auf der Grundlage seiner Zustimmung erfolgt. Der Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis widerspräche es, wenn gleichwohl der Beamte noch nach Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung die Möglichkeit hätte, sich einseitig von seiner Zustimmung zu lösen und durch Rücknahme des Antrags der rechtmäßig ausgesprochenen Rechtsänderung nachträglich die Grundlage zu entziehen.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Februar 2016 - RO 1 K 14.1423 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 41.508,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § Abs. Nr. ;