BSG - Beschluss vom 31.10.2018
B 11 AL 44/18 B
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 61/16
SG Köln, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AL 408/13

Aufhebung der Bewilligung von Alg bei beruflicher WeiterbildungKeine konkreten Ansprüche aus dem Grundgesetz auf bestimmte staatliche Leistungen

BSG, Beschluss vom 31.10.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 44/18 B

DRsp Nr. 2019/4048

Aufhebung der Bewilligung von Alg bei beruflicher Weiterbildung Keine konkreten Ansprüche aus dem Grundgesetz auf bestimmte staatliche Leistungen

Aus den Schutz- und Fördergeboten des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip können keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen hergeleitet werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 4;

Gründe:

I

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Alg bei beruflicher Weiterbildung und eine Erstattungsforderung der Beklagten, weil die Klägerin im Anschluss an ein Auslandspraktikum in Frankreich wegen der Geburt ihrer Tochter ab Mai 2012 nicht mehr an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme in Form einer Umschulung zur Industriekauffrau teilgenommen hat. Das LSG hat ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

II