LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.08.2017
L 16 R 270/17
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 1; DPSVA (1975) Art. 5 Abs. 1; SGB VI § 100 Abs. 3 S. 1; DPSVA (1990) Art. 27 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 2702/14

Aufhebung der Bewilligung von Alters- und HinterbliebenenrentePolnische VersicherungszeitenWohnsitzverlegung nach Polen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2017 - Aktenzeichen L 16 R 270/17

DRsp Nr. 2017/13916

Aufhebung der Bewilligung von Alters- und Hinterbliebenenrente Polnische Versicherungszeiten Wohnsitzverlegung nach Polen

1. Nach Art. 5 Abs. 1 DPSVA 1975 wird die Zahlung der Rente mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem der gewöhnliche Aufenthalt in das Gebiet des anderen Staates verlegt wird. 2. Entsprechend bestimmt § 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, dass, sofern aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegfallen, die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats endet, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. 3. Nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Abkommens vom 08. Dezember 1990 (DPSVA 1990) findet das DPSVA 1975 und damit das ihm innewohnende Integrationsprinzip weiterhin u.a. auf Personen Anwendung, die vor dem 01. Januar 1991 in einem Vertragsstaat aufgrund des Abkommens von 1975 Ansprüche und Anwartschaften erworben und die auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates beibehalten haben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 1; DPSVA (1975) Art. 5 Abs. 1; SGB VI § 100 Abs. 3 S. 1;