Der Kläger begehrt Kindergeld über den Monat Dezember 1989 hinaus und wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem diese die Weiterzahlung des Kindergeldes unter der Begründung ablehnt, der Kläger habe weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
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