BSG - Urteil vom 27.02.1996
10 RKg 27/93
Normen:
BKGG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 1 Abs. 3 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 § 48 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NZS 1996, 446
SozR 3-1300 § 48 Nr. 47
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen, vom 25.05.1993

Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse

BSG, Urteil vom 27.02.1996 - Aktenzeichen 10 RKg 27/93

DRsp Nr. 1996/30222

Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse

1. Wenn eine zu Recht als erfüllt angesehene Leistungsvoraussetzung wegfällt, so ist die Leistungsbewilligung wegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auch dann aufzuheben, wenn eine weitere Leistungsvoraussetzung nie vorlag.2. Liegen durch eine Gesetzesänderung verschärfte Leistungsvoraussetzungen nicht vor, so ist die Leistungsbewilligung wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse auch dann aufzuheben, wenn bereits die ursprünglichen Leistungsvoraussetzungen nicht vorlagen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 1 Abs. 3 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 § 48 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Der Kläger begehrt Kindergeld über den Monat Dezember 1989 hinaus und wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem diese die Weiterzahlung des Kindergeldes unter der Begründung ablehnt, der Kläger habe weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.