LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.03.2017
L 2 AS 365/15
Normen:
SGB II § 12;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 13.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 3166/13

Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIVerwertbares und unverwertbares VermögenPrognoseentscheidung zur Dauer der Verwertung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen L 2 AS 365/15

DRsp Nr. 2018/10915

Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Verwertbares und unverwertbares Vermögen Prognoseentscheidung zur Dauer der Verwertung

1. Von verwertbarem Vermögen ist auszugehen, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können.2. Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa, weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist, sind dagegen unverwertbar.3. Bei der tatsächlichen Verwertbarkeit ist auf die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf. eine Prognose erforderlich ist, abzustellen.

1. Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 13. April 2015 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 12;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2007 als Zuschuss streitig.