LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.06.2005
12 Ta 86/05
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2, 3, 4 § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2560/00

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei fehlender Mitwirkung der Antragstellerin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.06.2005 - Aktenzeichen 12 Ta 86/05

DRsp Nr. 2005/11933

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei fehlender Mitwirkung der Antragstellerin

Solange die Partei nicht ausreichend mitwirkt, ist grundsätzlich mangels anderweitiger Erkenntnisse anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht (mehr) vorliegen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2, 3, 4 § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Der Klägerin wurde im Ausgangsverfahren durch Beschluss vom 09. November 2000 Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Verfahren endete durch Versäumnisurteil, das der Beklagten am 20. November 2000 zugestellt wurde. Ein Einspruch erfolgte nicht.