Die durch die ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben. In der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die Entscheidung vom 25.07.2005, in welchem es die durch Beschluss vom 12.03.2004 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigens bewilligte Prozesskostenhilfe aufhob, zu Recht erlassen. Der Beschwerdeführer hat es nämlich entgegen § 124 Nr. 2 ZPO unterlassen, eine erneute Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nebst den in § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Belegen abzugeben.
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