LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.09.2005
8 Ta 211/05
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 6 Ca 803/04 - 25.07.2005,

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Nichtvorlage angeforderter Änderungserklärung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 211/05

DRsp Nr. 2006/1771

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Nichtvorlage angeforderter Änderungserklärung

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist aufzuheben, wenn es der Antragsteller entgegen § 124 Nr. 2 ZPO unterlassen hat, eine erneute Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nebst den in § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Belegen abzugeben.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

Die durch die ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben. In der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Entscheidung vom 25.07.2005, in welchem es die durch Beschluss vom 12.03.2004 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigens bewilligte Prozesskostenhilfe aufhob, zu Recht erlassen. Der Beschwerdeführer hat es nämlich entgegen § 124 Nr. 2 ZPO unterlassen, eine erneute Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nebst den in § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Belegen abzugeben.