LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.09.2005
10 Ta 191/05
Normen:
ZPO § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 368/03

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Nichtvorlage angeforderter Änderungserklärung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 191/05

DRsp Nr. 2006/1786

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Nichtvorlage angeforderter Änderungserklärung

Gibt der Antragsteller trotz wiederholter Aufforderungen des Gerichts keine Erklärung dazu ab, ob eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, kann das Gericht nach § 124 Nr. 2 ZPO die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 27.05.2005 aufgehoben.