LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.09.2005
11 Ta 182/05
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Halbs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 5 Ca 459/04 - 20.05.2005,

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Nichtvorlage angeforderter Änderungserklärung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 11 Ta 182/05

DRsp Nr. 2006/1787

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Nichtvorlage angeforderter Änderungserklärung

Gibt der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderungen mit Fristsetzung keine Erklärung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab, erfolgt die Aufhebung der Prozesskostenhilfe zu Recht (§ 124 Nr. 2 Halbs. 2 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Halbs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 20.05.2005, mit dem dieses den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 17.05.2004 aufgehoben hat.

Mit seiner am 26.04.2004 eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 08.04.2004 nicht aufgelöst worden ist und gleichtägig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Im Gütetermin vom 17.05.2005 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Sodann haben die Parteien einen Beendigungsvergleich geschlossen.