LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.08.2005
11 Ta 173/05
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Halbs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1201/01

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Nichtvorlage angeforderter Änderungserklärung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 11 Ta 173/05

DRsp Nr. 2006/1805

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Nichtvorlage angeforderter Änderungserklärung

Gibt die Partei trotz entsprechender Aufforderung keine Erklärung im Sinne des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab oder legt sie verlangte Belege nicht vor, kann die Prozesskostenbewilligung aufgehoben werden (§ 124 Nr. 2 Halbs. 2 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Halbs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit seiner (sofortigen) Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.03.2005, mit dem dieses den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 16.05.2001 aufgehoben hat.

Mit seiner am 03.04.2001 eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 19.03.2001 nicht aufgelöst worden ist und gleichtägig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Mit Schriftsatz vom 09.04.2001, der am 10.04.2001 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Unter dem 19.05.2001 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.