LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.10.2005
4 Ta 231/05
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 § 124 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 13.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1094/02

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Nichtvorlage angeforderter Belege

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 231/05

DRsp Nr. 2006/1737

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Nichtvorlage angeforderter Belege

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aufzuheben, wenn die Antragstellerin die verlangten Belege nicht vorlegt; dabei ist sie so zu behandeln, als hätte sie keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 § 124 Nr. 3 ;

Gründe: