ArbG Trier, vom 13.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1094/02
Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Nichtvorlage angeforderter Belege
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 231/05
DRsp Nr. 2006/1737
Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Nichtvorlage angeforderter Belege
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aufzuheben, wenn die Antragstellerin die verlangten Belege nicht vorlegt; dabei ist sie so zu behandeln, als hätte sie keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben.