LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.02.2005
8 Ta 28/05
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 6 Ca 1152/00 - 23.11.2004,

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unrichtigen Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.02.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 28/05

DRsp Nr. 2005/6891

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unrichtigen Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse

Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet, wenn die Antragstellerin es entgegen § 124 Nr. 2 ZPO unterlässt, ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Belege beizufügen; damit verletzt die Antragstellerin ihre Mitwirkungspflicht.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Dem vorliegenden PKH-Aufhebungsverfahren sind eine Zahlungsklage sowie eine Klage auf Abrechnungserteilung von Ausbildungsvergütung vorausgegangen, die nach bewilligter Prozesskostenhilfe durch Vergleich im Gütetermin vom 11.12.2000 erledigt wurde. Aus der Staatskasse wurden 593,10 EUR Rechtsanwaltskosten und 8,44 EUR Gerichtskosten aufgewandt.

Nach Abschluss des Verfahrens wurde die Klägerin unter dem 15.06.2005 zur Mitteilung aufgefordert, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert hätten. Sie wurde wiederholt, zuletzt mit Fristsetzung bis 22.11.2004, gemahnt. Das Arbeitsgericht hob mit Beschluss vom 22.11.2004 den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 11.12.2004 auf, weil die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung keine Angaben machte.