I.
Dem vorliegenden PKH-Aufhebungsverfahren sind eine Zahlungsklage sowie eine Klage auf Abrechnungserteilung von Ausbildungsvergütung vorausgegangen, die nach bewilligter Prozesskostenhilfe durch Vergleich im Gütetermin vom 11.12.2000 erledigt wurde. Aus der Staatskasse wurden 593,10 EUR Rechtsanwaltskosten und 8,44 EUR Gerichtskosten aufgewandt.
Nach Abschluss des Verfahrens wurde die Klägerin unter dem 15.06.2005 zur Mitteilung aufgefordert, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert hätten. Sie wurde wiederholt, zuletzt mit Fristsetzung bis 22.11.2004, gemahnt. Das Arbeitsgericht hob mit Beschluss vom 22.11.2004 den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 11.12.2004 auf, weil die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung keine Angaben machte.
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