ArbG Mainz, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2643/03
Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.04.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 65/05
DRsp Nr. 2005/9519
Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufzuheben, wenn die seitens des Arbeitsgerichts mehrfach erfolglos an die Erfüllung ihrer Ratenzahlungsverpflichtung (60,- EUR monatlich) erinnerte Partei nunmehr bereits mit der Zahlung von über 12 Monatsraten im Rückstand ist.
Die nach § 127 Abs. 2ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die dem Kläger mit Beschluss vom 21.10.2003 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben.
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