LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.04.2005
10 Ta 65/05
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2643/03

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.04.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 65/05

DRsp Nr. 2005/9519

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufzuheben, wenn die seitens des Arbeitsgerichts mehrfach erfolglos an die Erfüllung ihrer Ratenzahlungsverpflichtung (60,- EUR monatlich) erinnerte Partei nunmehr bereits mit der Zahlung von über 12 Monatsraten im Rückstand ist.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die dem Kläger mit Beschluss vom 21.10.2003 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben.