LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.05.2005
6 Ta 100/05
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1251/02

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Ratenverzugs auch bei späteren wirtschaftlichen Schwierigkeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 100/05

DRsp Nr. 2005/11950

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Ratenverzugs auch bei späteren wirtschaftlichen Schwierigkeiten

Ist die Klägerin mit den am 01.10. und 01.11. 2004 fälligen Raten im Zeitpunkt der Aufhebung der Prozesskostenhilfe zumindest mit der Oktoberrate aus 2004 im Rückstand im Sinne des § 124 Nr. 4 ZPO, ist es unbeachtlich, dass sie im März 2005 durch neue Entwicklung möglicherweise nicht in der Lage ist, die im Oktober und November 2004 fälligen Beträge jetzt zu zahlen, weil sich bezüglich der Rechtsfolge des § 124 Nr. 4 ZPO nichts neues ergeben hat.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

1.

In dem Verfahren 4 Ca 1251/02 ist der Klägerin für ihre Leistungsklage unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B. mit Wirkung vom 02.01.2003 Prozesskostenhilfe bewilligt worden, wobei die Klägerin wegen der damaligen Vermögensverhältnisse keinen Beitrag zu den Prozesskosten zu leisten brauchte.