Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 30. August 2018 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat im Anschluss an den Beschluss vom 19. Dezember 2018 - BVerwG - Gelegenheit zur Klärung der Reichweite des Auskunftsrechts des Personalrats nach § Abs. Satz 1, § Abs. Nr. und Abs. in den Fällen des § Abs. Satz 2 geben.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|