LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.06.2015
4 Ta 8/15
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 438
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 08.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 240/14

Aufhebung der PKH-Bewilligung bei verspäteter Mitteilung der Anschriftenänderung; Verschuldensmaßstab; Entscheidungen in Kosten- und Gebührenangelegenheiten

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 8/15

DRsp Nr. 2015/10720

Aufhebung der PKH-Bewilligung bei verspäteter Mitteilung der Anschriftenänderung; Verschuldensmaßstab; Entscheidungen in Kosten- und Gebührenangelegenheiten

Eine PKH-Bewilligung kann nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen verspäteter Mitteilung einer Anschriftenänderung nur aufgehoben werden, wenn auch diese Verspätung der Anschriftenänderung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit erfolgte. Eine grobe Nachlässigkeit ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn lediglich der objektive Tatbestand erfüllt wurde und die PKH-Partei in der PKH-Antragstellung auf die Folgen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hingewiesen wurde. Es bedarf vielmehr weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte für die Annahme einer groben Nachlässigkeit.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.04.2015 (30 Ca 240/14) aufgehoben.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Staatskasse zugelassen.

Gründe

Die Klägerin richtet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung.

Der Klägerin wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12.03.2014 Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens bewilligt. Ihr wurde Frau Rechtsanwältin B. als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Eine Ratenzahlungsanordnung erfolgte nicht.