LAG Hamm - Beschluss vom 11.02.2004
18 Ta 889/03
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2 ; ZPO § 571 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 571 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 02.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 889/03

Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO, Nachholung der verschuldet versäumten Mitwirkungshandlung in der Beschwerdeinstanz, Ausschlussfristen im Verfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO

LAG Hamm, Beschluss vom 11.02.2004 - Aktenzeichen 18 Ta 889/03

DRsp Nr. 2004/4487

Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO, Nachholung der verschuldet versäumten Mitwirkungshandlung in der Beschwerdeinstanz, Ausschlussfristen im Verfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO

»Die im Verfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Fristen sind keine Ausschlussfristen. Für die Beurteilung der Aufhebung der Prozesskostenbewilligung im Beschwerdeverfahren ist es unerheblich, ob die Partei im Rahmen des Überprüfungsverfahrens die Fristversäumung verschuldet hat. Eine Partei kann eine nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Erklärung auch dann nachholen, wenn sie die Frist für die Erklärung schuldhaft versäumt hat.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2 ; ZPO § 571 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 571 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Bochum hat der Klägerin zur Durchführung eines Kündigungsschutzprozesses mit Beschluss vom 12.04.2000 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und ihr Rechtsanwalt D2xxxxx beigeordnet.

Nach Verfahrensabschluss ist der Klägerin im Überprüfungsverfahren ein amtlicher Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Bitte zugeleitet worden, diesen vollständig auszufüllen und an das Arbeitsgericht Bochum zurückzusenden.

Dieser Verpflichtung ist die Klägerin am 27.06.2003 nachgekommen, ohne Belege beizufügen.