I. Das Arbeitsgericht Bochum hat der Klägerin zur Durchführung eines Kündigungsschutzprozesses mit Beschluss vom 12.04.2000 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und ihr Rechtsanwalt D2xxxxx beigeordnet.
Nach Verfahrensabschluss ist der Klägerin im Überprüfungsverfahren ein amtlicher Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Bitte zugeleitet worden, diesen vollständig auszufüllen und an das Arbeitsgericht Bochum zurückzusenden.
Dieser Verpflichtung ist die Klägerin am 27.06.2003 nachgekommen, ohne Belege beizufügen.
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