LAG Hamm - Beschluss vom 14.07.2003
4 Ta 820/02
Normen:
ZPO § 117 Abs. 4 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 124 Nr. 2 ; ZPO § 124 Nr. 4 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 371
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 3 Ca 1599/01 - 30.10.2002,

Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks im automationsgestützten PKH-Nachprüfungsverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 14.07.2003 - Aktenzeichen 4 Ta 820/02

DRsp Nr. 2003/11128

Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks im automationsgestützten PKH-Nachprüfungsverfahren

»1. Bei der Drei-Monats-Frist des § 124 Nr. 4 ZPO, die in den Fällen des § 124 Nr. 2 ZPO analog angewandt wird, handelt es sich nicht um eine vom Rechtspfleger erst zu setzende Frist, sondern um eine gesetzliche Frist, die mit dem "Verlangen des Gerichts" (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO) beginnt. Mithin braucht das Aufforderungsschreiben im automationsgestützten Verfahren nicht unterzeichnet sein. 2. Die PKH-Partei hat nach Erhalt des Aufforderungsschreibens innerhalb der darin gesetzten Frist erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck des § 117 Abs. 4 ZPO abzugeben, wenn dies - wie im automationsunterstützten Verfahren - so vom Arbeitsgericht gefordert wird. 3. Das PKH-Nachprüfungsverfahren ist - auch wenn es von den Arbeitsgerichten durchgeführt wird - kein gerichtliches Nachverfahren, sondern ein reines Verwaltungsverfahren, so daß das Arbeitsgericht nicht gehalten ist, die Anfrage nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO an den Prozeßbevollmächtigten zu richten.