Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks im automationsgestützten PKH-Nachprüfungsverfahren
LAG Hamm, Beschluss vom 14.07.2003 - Aktenzeichen 4 Ta 820/02
DRsp Nr. 2003/11128
Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks im automationsgestützten PKH-Nachprüfungsverfahren
»1. Bei der Drei-Monats-Frist des § 124 Nr. 4 ZPO, die in den Fällen des § 124 Nr. 2 ZPO analog angewandt wird, handelt es sich nicht um eine vom Rechtspfleger erst zu setzende Frist, sondern um eine gesetzliche Frist, die mit dem "Verlangen des Gerichts" (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO) beginnt. Mithin braucht das Aufforderungsschreiben im automationsgestützten Verfahren nicht unterzeichnet sein.2. Die PKH-Partei hat nach Erhalt des Aufforderungsschreibens innerhalb der darin gesetzten Frist erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck des § 117 Abs. 4ZPO abzugeben, wenn dies - wie im automationsunterstützten Verfahren - so vom Arbeitsgericht gefordert wird.3. Das PKH-Nachprüfungsverfahren ist - auch wenn es von den Arbeitsgerichten durchgeführt wird - kein gerichtliches Nachverfahren, sondern ein reines Verwaltungsverfahren, so daß das Arbeitsgericht nicht gehalten ist, die Anfrage nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO an den Prozeßbevollmächtigten zu richten.
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